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Newsletter vom 24.09.2021

 

Smart Meter Rollout – aktueller Stand

Anfang März hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Smart Meter Rollout per Eilbeschluss gestoppt. In der Begründung hieß es, die zertifizierten Systeme würden den Anforde­rungen des maßgeblichen Messstellenbetriebsgesetzes nicht gerecht. Zudem warfen die Richter dem BSI vor, technische Richtlinien eigenmächtig abgeändert und damit ihre Kompetenzen über­schritten zu haben.

Der Beschluss des OVG Münster löste in der Branche und bei Herstellern von Smart Metern eine große Verunsicherung über die Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des weiteren Rollouts mit der aktuell vorhandenen Gerätetechnik aus.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist nun mit einer umfassenden Änderung relevanter Teile in eine rechtskonforme Ausführung geändert worden. Die Änderung erfolgte im Rahmen der kürzlich in Kraft getretenen Novelle des Energiewirtschaftsrechts. Mit den MsbG-Änderungen wurde dem Eilbeschluss des OVG Münster vom 04.03.2021 Rechnung getragen.

Das BSI ist derzeit damit beschäftigt, seine Technische Richtlinie zu überarbeiten. Dies beinhaltet auch eine Bestandsschutzregelung für Geräte, die bereits im Rahmen des laufenden Smart Meter Rollouts angeschafft und / oder installiert worden sind.

Mit den Gesetzesänderungen ist nun Folgendes sichergestellt:

  • Möglichkeit der sukzessiven Weiterentwicklung und gestuften Markterklärung für weitere An­wendungsfälle hin zu einem universell einsetzbaren Smart-Meter-Gateway (Stufenmodell).
  • Klarstellung im Gesetz, dass Mindestanforderungen an das intelligente Messsystem im Zu­sammenwirken mit den technischen Systemen des Messstellenbetreibers und weiterer Be­rechtigter und nicht vollständig durch das Gateway selbst zu erfüllen sind.
  • Die Möglichkeit der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Backend bzw. Versendung von abrechnungsrelevanten Daten über das Backend des Messstellenbetreibers als Grund­satz und nicht als Ausnahme, solange eine Bearbeitung und Versendung im Gateway nicht möglich ist.
  • Schaffung einer Bestandsschutzregelung für den Fall, dass sich die BSI-Feststellung nach­träglich als nichtig oder rechtswidrig erweist oder aufgehoben wird.

Eine weitere Kommentierung wird es nach der Überarbeitung der Technischen Richtlinie durch das BSI geben. Einen Termin gibt es hierfür noch nicht.

Ich werde Sie weiter informiert halten.


 

 

 

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